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Das steht in einem Ausbildungsvertrag

Probezeit, Gehalt und Arbeitsstunde

Eine Lehrstelle ist erst mit Unterzeichnung eines schriftlichen Ausbildungsvertrages rechtsgültig. Bis spätestens vor Antritt der Ausbildung muss dieser sowohl vom Ausbilder als auch Azubi unterschrieben werden. Sollte der Azubi noch nicht volljährig sein, was bei Mittel- und Realschülern in der Regel immer der Fall ist, müssen auch die Erziehungsberichtigten, meistens die Eltern, diesen Vertrag unterzeichnen. Haben alle Beteiligten unterschrieben, wird der Ausbildungsvertrag an die jeweilige Kammer wie Industrie- und Handels- oder Handwerkskammer geschickt, um ihn auf alle gesetzlichen Regelungen und Anforderungen zu überprüfen. Ist der nun abgestempelte Vertrag im Kammerregister vermerkt, wird er an den Ausbildungsbetrieb zurückgeschickt und an den Azubi überreicht – erst dann ist endgültig sichergestellt, dass der Vertrag rechtmäßig geprüft, der Betrieb für die Ausbildung geeignet ist und die Ausbildung an sich auch von der jeweiligen Kammer kontrolliert wird.

Anspruch auf Urlaub
Im Vertrag selbst müssen folgende Dinge verankert sein: Beginn und Dauer der Berufsausbildung über meistens 2,5 bis 3 Jahre sowie deren zeitlich gegliederten Inhalte. Maßnahmen, die außerhalb der Ausbildungsstätte stattfinden, zum Beispiel Berufsschulbesuche sowie außerbetriebliche Schulungen. Die Dauer der täglichen Arbeitszeit. Zum Beispiel dürfen minderjährige Azubis nicht länger als acht Stunden am Tag und 40 Stunden die Woche arbeiten. Und auch nicht zwischen 20 und 6 Uhr. Es sei denn, eine berufsbedingte Ausnahmeregelung greift, wie sie unter anderem im Bäckerhandwerk notwendig und auch erlaubt ist. Darüber hinaus ist im Vertrag die Dauer der Probezeit geregelt, die mindestens einen Monat dauern muss, jedoch maximal vier Monate dauern darf – danach genießt der Lehrling Kündigungsschutz. Ebenso notiert sein müssen Zahlungstermin und Höhe der Ausbildungsvergütung, die Bedingungen für den Fall einer Kündigung sowie Urlaubsansprüche. Nach dem Jugendschutzgesetz müssen Jugendliche unter 16 Jahren mindestens 30 Werktage Urlaub pro Jahr bekommen, unter 17-Jährige 27, unter 18-Jährige 25 und erwachsene Azubis 24 Tage. Glück haben Azubis der Firmen, die an Tarife gebunden sind und oft mehr Urlaubstage pro Jahr vorschreiben.

Das ist nicht erlaubt!
Wichtig zu wissen sind auch mögliche Vereinbarungen, die in Ausbildungsverträgen nicht stehen dürfen und laut Berufsbildungsgesetz ungültig wären. Zum Beispiel, dass der Ausbildungsbetrieb die Azubis dazu zwingt, nach Ende der Ausbildung im Betrieb weiterzuarbeiten oder dass er den frischgebackenen Gesellen verbietet, den erlernten Beruf ganz oder eingeschränkt in anderen Firmen auszuüben.

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